Argumente
Gem. BGH-Rechtsprechung ist die bestehenbleibende Grundschuld ein Preisbestandteil in der Zwangsversteigerung. Der BGH ist hier anscheinend der Meinung, dass der Preis dem Wert der Grundschuld, abgebildet durch den Kapitalbetrag entspricht. Dies ist jedoch nachweisbar nicht richtig. Der tatsächliche Preis einer Sache unterliegt einem Preisbildungsprozess und ist nicht mit ihrem Wert identisch. Für die Klarheit der Versteigerungsbedingung müsste der Preis der Grundschuld jederzeit objektiv und eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit einer bestehenbleibenden Grundschuld bleibt das wirtschaftliche Ergebnis einer Versteigerung jedoch im unklaren, und zwar ohne jede Notwendigkeit, wie nachfolgend gezeigt werden kann.
Beispiel:
|
Verkehrswert |
270.000 |
270.000 |
270.000 |
|
Bestehenbleibende Grundschuld = Preis |
300.000 |
100.000 |
350.000 |
|
Erlös (in der Folgeversteigerung) |
190.000 |
100.000 |
190.000 |
|
Abweichung Preis/Wert |
63 % |
0 % |
54 % |
(in Bearbeitung)

