Gem. BGH-Rechtsprechung ist die bestehenbleibende Grundschuld ein Preisbestandteil in der Zwangsversteigerung. Der BGH ist hier anscheinend der Meinung, dass der Preis dem Wert der Grundschuld, abgebildet durch den Kapitalbetrag entspricht. Dies ist jedoch nachweisbar nicht richtig. Der tatsächliche Preis einer Sache unterliegt einem Preisbildungsprozess und ist nicht mit ihrem Wert identisch. Für die Klarheit der Versteigerungsbedingung müsste der Preis der Grundschuld jederzeit objektiv und eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit einer bestehenbleibenden Grundschuld bleibt das wirtschaftliche Ergebnis einer Versteigerung jedoch im unklaren, und zwar ohne jede Notwendigkeit, wie nachfolgend gezeigt werden kann.



Beispiel:


Verkehrswert

270.000

270.000

270.000

Bestehenbleibende Grundschuld = Preis

300.000

100.000

350.000

Erlös (in der Folgeversteigerung)

190.000

100.000

190.000

Abweichung Preis/Wert

63 %

0 %

54 %

 

(in Bearbeitung)