Für eine effektive und erfolgreiche Zwangsversteigerung ist es nach modernen Gesichtspunkten unabdingbar, dass alle Rechte in Abteilung III erlöschen, so dass dem Bietinteressenten der Aufbau einer eigenen und neuen Finanzierung ermöglicht wird.

Zukünftige Generationen von Rechtsanwendern werden nicht mehr nachvollziehen können, warum heute noch dem Ersteher die Übernahme von Grundschulden zugemutet wird, und zwar weder die Motivation noch die geradezu verschlungenen Wege, auf denen dies geschieht. Warum soll der Bieter eine Grundschuld übernehmen, wenn er nicht zugleich die Darlehen übernehmen kann?



Dipl. - Rechtspfleger (FH) Johannes Hartenstein

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31.05.2009