Der Eigentümer in Abteilung III
Das Gesetz und insbesondere die Rechtspraxis räumen dem Eigentümer in der zur Finanzierung vorgesehenen Abteilung III des Grundbuchs eine gewisse Stellung ein, die jedoch völlig überbewertet wird und dann insbesondere bei der Abwicklung der Finanzierung nach einer Zwangsversteigerung oder einer Teilungsversteigerung zu erheblichen, jedoch unnötigen Problemen führt.
Die Ursache der sich hieraus ergebenden Missverständnisse hat tiefe Wurzeln. Der Gesetzgeber hat den Eigentümer in Abteilung III des Grundbuchs bestimmte Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten verschafft, die im Gegensatz dazu in Abteilung II des Grundbuchs in keiner Weise vorkommen. So muss der Eigentümer bei der Löschung von Grundpfandrechten dieser zustimmen, er muss Rangänderungen, bei denen Grundpfandrechte benachteiligt werden zustimmen und Zahlungen seitens des Eigentümers führen sogar zum Übergang der Rechte auf ihn. Dies alles erschwert die Behandlung der Eintragungen in Abteilung III. Hintergrund war es jedoch nicht, dem Eigentümer hier tatsächlich Zwischenrechte unter Benachteiligung nachrangiger Eintragungen zu verschaffen, sondern es geht hier um sehr eng begrenzte Zielsetzungen.
Dem Gesetzgeber war klar, dass Rechte nicht zum Nachteil nachrangiger Gläubiger auf den Eigentümer übergehen können. Welchen Sinn hat dann die Bestimmung, wonach bei Zahlungen auf die Hypothek diese auf den Eigentümer übergeht?
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(wird fortgesetzt)
Dipl. - Rechtspfleger (FH) Johannes Hartenstein
www.seminare-fuer-die-praxis.de
27.06.2009

