Das Gespenst des Rückgewähranspruches treibt insbesondere in der Teilungsversteigerung sein Unwesen. Denn in einer normalen Zwangsversteigerung stößt dieser Anspruch nur in den seltensten Fällen auf das Interesse des Rechtspflegers. Völlig zu Recht, denn das Gericht hat im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens schuldrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen. Nur wenn es darum geht, in der Teilungsversteigerung durch abweichende Versteigerungsbedingungen (Erlöschen der Grundschuld) eine Lösung zu finden, findet über die Frage der Benachteiligung in dieser Vorschrift der Rückgewähranspruch sein Interesse. Die meisten Rechtspfleger verlangen die Zustimmung aller Eigentümer gemäß § 59 ZVG, da diese ja noch den Rückgewähranspruch angeblich innehaben.



Deshalb soll hier betrachtet werden, wie sich der Rückgewähranspruch in diesem Fall darstellt, auch wenn nach meiner Auffassung eine Berücksichtigung dieses Anspruchs durch das Gericht genauso wenig wie in der normalen Zwangsversteigerung angezeigt ist. Sofern die Grundschuld noch valutiert, haben die Eigentümer keinen Rückgewähranspruch, denn dieser entsteht erst, sofern die Sicherheit überhaupt nicht mehr benötigt wird. Das ist hier jedoch noch nicht der Fall. Allerdings besteht im Fall einer Übersicherung ab circa 30 % ein so genannter Freigabeanspruch, der von den Eigentümern jedoch verlangt werden muss. Solange dieses Verlangen nicht ausgesprochen wird, ist der Freigabeanspruch noch nicht entstanden. Der Freigabeanspruch ist sozusagen eine Vorstufe des späteren Rückgewähranspruches und unterliegt in der Ausübung den gleichen Einschränkungen wie der Rückgewähranspruch. Das bedeutet, bei Vorliegen der Abtretung des Rückgewähranspruches an nachrangige, wie es in den meisten Fällen formularmäßig vorgenommen wird, kann auch nicht mehr über den Freigabeanspruch verfügt werden.



Die Abwicklung im Falle der Teilungsversteigerung sieht dann wie folgt aus: Beispiel: Grundschuld 300.000 € Forderung 150.000 € der Zuschlag wird für ein Gebot von 200.000 € erteilt. Es wurden abweichende Versteigerungsbedingungen festgestellt, wonach keine Grundschuld bestehen bleibt. Sofern die Bank die Grundschuld voll anmeldet, muss sie den überschießende Betrag in Höhe von 50.000 € an die rückgewährberechtigten Eigentümer herausgeben. Bei Vorliegen nachrangiger Eintragungen werden diese Gläubiger die ihnen vorliegende Abtretung des Rückgewähranspruches der erstrangigen Bank angezeigt haben und demzufolge die Auszahlung erhalten. Es kommt also auch in diesem Falle zu einer korrekten Beachtung der Rückgewähransprüche, so dass die von mir vorgeschlagene Handhabung auch diesbezüglich keinerlei Nachteile für die Eigentümer bedingt. Auch insofern ist die Zustimmung  der Eigentümer gemäß § 59, wie sie gerne gefordert wird nicht erforderlich, ganz abgesehen davon dass sie von dem Amtsgericht ja ohnehin eigentlich nicht zu bedenken ist.



Dipl. - Rechtspfleger (FH) Johannes Hartenstein

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27.06.2009