Als weitere Überschrift könnte man hier auch einfügen:

Ein fehlgeschlagenes System erhält sich selbst

oder: wenn man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht! Bei oberflächlicher Betrachtung sieht es  tatsächlich so aus, als hätten diese ganzen nachstehend gezeigten Sachverhalte einen sinnvollen Hintergrund. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn bei Wegfall bestehenbleibender Grundschulden hätte es auch diese ganzen Dinge nicht gegeben.


Hier wird offensichtlich eine falsche Auskunft gegeben!


Der Sachverhalt in diesem Fall sagt doch schon alles! "...Ehemann lebt allein im Haus und betreibt Teilungsversteigerung. Sein Ziel ist, Haus selbst zu ersteigern.." Man erkennt sehr schön, wie dieses Ansinnen des Ehemannes völlig unnötigerweise auf Dauer zunichte gemacht wird. Die tatsächliche Forderung der Bank liegt hier in Höhe des Verkehrswertes. Warum sollte der Ehemann das Grundstück nicht zu diesem Preis ersteigern können? Die völlig unsinnige und unüberlegte Anmeldung der Bank führt dazu, dass die Teilungsversteigerung zu einer unendlichen Geschichte wird. Ich muss es leider so deutlich sagen: Hier geschieht Unrecht - und dies tagtäglich, denn es handelt sich keineswegs um einen besonderen Einzelfall.


In diesem Forumsbeitrag ist die Verzweiflung geradezu spürbar!


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2 Fehler auf der offiziellen NRW Homepage!

Zum einen gibt es keine persönliche Haftung des Erstehers für die bestehenbleibende Grundschuld.

Zum anderen: Wenn die Bank vom dem Ersteher Zahlung verlangen will, muss sie eine Anspruchsgrundlage haben, eine gesetzliche oder vertragliche Regelung, die besagt, dass der Ersteher die Grundschuld nebst Zinsen bezahlen muss. Diese gibt es jedoch nicht, sondern nur die Vorschrift des § 1147 BGB, wonach die Befriedigung des Gläubigers aus der Grundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Der Eigentümer ist lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Zahlung, Palandt, Rdnr. 1 zu § 1147 BGB.

 


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Dieser Forumsbeitrag beweist, dass meine Beispiele und Fälle (auch im Buch) nicht meiner Phantasie entspringen


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