Die Einhaltung der Vierwochenfrist (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 ZVG) wird von Stöber, 18.Aufl ., Rn. 8.4 zu § 180 ZVG, gefordert; a.A. BGH in WM 1966, 620. Ihre Einhaltung ist m.E. jedoch zumindest für folgendes Beispiel fraglich, da der eigentliche Schutzzweck der Vorschrift in diesem Falle nicht sinnvoll ist: Es wurde anfangs dargelegt, dass ein Miteigentümer auch für den Fall, dass er die Versteigerung verhindern will, dem Verfahren beitreten sollte. Wenn dieser Beschluss erst innerhalb der Vierwochenfrist gestellt wird, so tritt nach Anwendung der Meinung von Stöber der weiter oben genannte Vorteil nicht ein, dass dieser Beitretende den Zuschlag nur dann verhindern kann, wenn er seinen eigenen Beitrittsantrag zurücknimmt. Entgegen den Regeln in der Forderungsversteigerung hat sich das geringste Gebot bei normaler Belastung durch den Beitritt in der Regel jedoch nicht geändert. Das geringste Gebot hat demzufolge durch den Beitritt keinerlei Abänderung erfahren. In der Forderungsversteigerung ist das fast immer anders. Tritt ein vorrangiger Gläubiger dem Verfahren bei, so ändert sich das geringste Gebot oft in gravierender Weise. Hier ist es verständlich, dass der Gesetzgeber von einer Rechtssicherheit vor dem Zwangsversteigerungstermin von ca. vier Wochen ausgeht. Inder Teilungsversteigerung ist dies, da sich das geringste Gebot nur in den seltensten Fällen ändert, für den Normalfall zumindest nicht notwendig.

 

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