Glossar
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Hier finden Sie in alphabetischer Reihenfolge eine Erläuterung der wichtigsten Begriffe
Abteilung I
Hier wird im Grundbuch der Eigentümer eingetragen.
Abteilung II
Hier werden im Grundbuch alle Belastungen und Beschränkungen privat-rechtlicher
Art eingetragen, die nicht in Abt. III einzutragen sind.
Abteilung III
Hier werden im Grundbuch hauptsächlich Grundschulden und Hypotheken eingetragen.
Abweichende Versteigerungsbedingungen
Hierbei handelt es sich um das Schlüsselthema des Buches.
Es wird ab Kap. 4.6 ausführlich behandelt.
Anmeldung
Jeder im Grundbuch eingetragene Berechtigte kann sein Recht zum Zwangsversteigerungstermin
bzw. Erlösverteilungstermin anmelden.
Antrag
Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung ist an das zuständige Amtsgericht
zu richten. Er muss das Grundstück, den Eigentümer und das Verlangen der Teilungsversteigerung
zu bezeichnen. Evtl. erforderliche Urkunden sind dem Antrag
beizufügen.
Antragsgegner
Jeder Eigentümer der Gemeinschaft, der nicht den Antrag auf Teilungsversteigerung
gestellt hat.
Antragsteller
Der Antragsteller kommt aus der Eigentümergemeinschaft und nimmt das Recht
auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft wahr, indem er die Teilungsversteigerung
beantragt. Es kann durch Beitritte zum Verfahren auch mehrere Antragsteller
geben.
Aufhebung
Das Verfahren wird aufgehoben, wenn alle Antragsteller den Antrag auf Teilungsversteigerung
zurückgenommen haben.
Aussergerichtliche Erlösverteilung
Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht fi ndet nicht statt,
wenn dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
wird, dass sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt
haben.
Auseinandersetzungsanspruch
Grundsätzlich hat jeder in einer Gemeinschaft das Recht auf Auseinandersetzung;
im Einzelfall sind Einschränkungen möglich.
Amtsgericht
Die Amtsgerichte sind für die Durchführung der Teilungsversteigerungsverfahren
als Vollstreckungsgerichte zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Nicht selten allerdings ist die Zuständigkeit
bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte konzentriert.
Funktionell („personell“) ist der Rechtspfl eger zuständig (§ 3 Nr. 1 i RPfl G).

