Hinauszögerung der Terminsbestimmung
Die Hinauszögerung der Terminsbestimmung im Einvernehmen mit dem betreibenden Gläubiger
Vermarktungsprobleme mit der Immobilie können auch dazu führen, daß ein Gläubiger ohne Rückgriff auf weitere Einstellungsmöglichkeiten (weil z.B. das Gericht auch für die Fortsetzung des Verfahrens Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter verlangt) Zeit gewinnen will und hierzu eine möglichst weitgehende Hinauszögerung des Versteigerungstermins begehrt. Dies ist nach allgemeiner Auffassung nur durch eine einstweilige Einstellung zu erreichen. Gem. Zeller/Stöber wäre „eine Hinausschiebung des Termins ohne begründeten Anlaß ... Verfahrenseinstellung , die nur durch Einstellungsbeschluß erfolgen darf. Entweder wird das Verfahren eingestellt oder es wird betrieben. Wenn es betrieben wird, muß Termin angesetzt werden[1]“.
Ganz so einfach sollte man es sich jedoch nicht machen. Es ist sicher richtig, daß grundsätzlich ein Termin so schnell wie möglich bestimmt werden soll, insbesondere auch dann, wenn der Gläubiger sich hierzu nicht äußert. Nach allgemeinen Grundsätzen hat auch das Vollstreckungsverfahren Gläubiger- und Schuldnerinteressen im Rahmen der Gesetze zu berücksichtigen. Niemandem darf aber demzufolge etwas aufgedrängt werden, was er gar nicht will. Bei der Frage, ob und wann Termin zu bestimmen ist, kann das Gericht ohne weiteres auch die Interessensbekundungen der Gläubiger berücksichtigen. Solange ein Gläubiger schweigt, muß natürlich im Rahmen der geltenden Regeln sobald als möglich terminiert werden. Einen Gläubiger, der zuwarten will, kann man aber auch ohne weiteres zurückstellen. Selbst wenn dann ein anderer Gläubiger beitritt, kann man immer noch baldmöglichst terminieren.
Man sollte auch nicht durch die sicher verfahrensgestaltende Möglichkeit der einstweiligen Einstellung den Eindruck erwecken, diese sei die einzige Möglichkeit, eine Nichtterminierung zu erreichen. Eine einstweilige Einstellung ergibt sich oft auch aus einer vertraglichen Gestaltung zwischen Gläubiger und Schuldner mit verpflichtendem Charakter und eindeutigen Rechtsfolgen, d.h. in einem eingestellten darf kein Termin bestimmt werden. Die einstweilige Einstellung reguliert daher nach der Intention des Gesetzgebers den Gegensatz zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Die Äußerung des betreibenden Gläubigers, keinen Termin zu wollen, kann jedoch aus seinem Interesse an einer den Marktbedingungen entsprechend geschickt gesteuerten Verwertung entspringen. Der Gesetzgeber - davon ausgehend, daß ein Gläubiger auch das Hinausschieben der Terminierung als Antrag zur Verfahrensleitung einbringen kann - mußte daher zusätzlich die Einstellungsmöglichkeiten normieren. Hieraus kann nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber wolle damit eine abschließende Regelung zur Verfahrensgestaltung und damit zur Nichtterminierung treffen. Dies wäre auch mit der großen Komplexität der Zwangsversteigerungsverfahren nicht vereinbar. Im übrigen spielen auch ansonsten die Marktbedingungen eine große Rolle bei der Handhabung der Versteigerungen, so ist z.B. bei geänderten Marktbedingungen auch eine rechtskräftige Wertfestsetzung zu erneuern[2].
Allerdings soll hier nicht die Behauptung aufgestellt werden, daß Gericht dürfe nach einer entsprechenden Äußerung des Gläubigers überhaupt keinen Termin mehr bestimmen. Dies käme in der Tat in den Auswirkungen einer einstweiligen Einstellung gleich und wäre damit nicht mehr unterscheidbar. Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf diese Handhabung, aber das Gericht wird trotzdem – ohne dazu verpflichtet zu sein – bei der Terminierung auch hierauf Rücksicht nehmen und dieses Verfahren hinter die dringend Terminsreifen zurückstellen. Erst wenn dieser Stapel abgearbeitet ist (!), wird das Gericht vielleicht sagen: „Entweder Termin oder Einstellung“! Die Aussage des Gläubigers gehört genauso in den Kreis der Überlegungen zu generellen Fragen der Terminierung wie: „Nachmittags? In den Schulferien? Zwischen den Jahren? An Brückentagen? usf.“
Ein weiteres Gegenargument lautet: „Jede Verzögerung schadet den nachrangigen Gläubigern, weil die ihnen vorgehenden Zinsen immer mehr anwachsen und so ihre Aussichten schmälern[3]“. Ein nachrangiger Gläubiger, der nicht betreibt, hat jedoch keinen Anspruch auf eine forcierte Vorgehensweise. Durch sein Nichtbetreiben gibt er im Gegenteil zu erkennen, daß er keine Versteigerung wünscht. Wenn er die beschriebenen Nachteile abwenden will, geben ihm die Darlehensbedingungen normalerweise ein Kündigungsrecht und er kann dem Verfahren beitreten.
Ein stures Abarbeiten von Aktenstapeln „der Reihe nach“ ohne Berücksichtigung von Besonderheiten kann nur schwerlich als sachgerechte Verfahrensbehandlung dargestellt werden. Wenn aber besondere Erwägungen einfließen, dann sicher sowohl das geäußerte Interesse an einer ganz schnellen Terminierung genauso wie die Bekundung eines Gläubigers, z.Zt. bestehe kein dringender Terminierungsbedarf.
Johannes Hartenstein
01.06.2009
[1] Zeller/Stöber, Rdnr. 3.3 zu § 36 ZVG
[2 Zeller/Stöber, Rdnr. Anm. 7.20 zu § 74 a ZVG
[3] Papke KTS 1965, 140 (II 1), zitiert in Zeller/Stöber, Rdnr. 3.3 zu § 36 ZVG

