* Jeder Tag mit bestehenbleibenden Grundschulden ist einer zu viel!
* Jede Teilungsversteigerung mit bestehenbleibenden Grundschulden ist eine zu viel!
* Bestehenbleibende Grundschulden sind eine völlig überflüssige Institution!
* Der Schrecken einer jeden Teilungsversteigerung: Die bestehenbleibenden Grundschulden!
* Diese Initiative ist ein extrem wichtiger Beitrag zum Thema Bürokratieabbau !
* Bestehenbleibende Grundschulden sind Rechtsstaatsverweigerung!



Warum wurde die Initiative zur Abschaffung bestehenbleibender Grundschulden ins Leben gerufen?

Ich halte die gängige Gerichtspraxis, bei der Feststellung des geringsten Gebotes bestehenbleibende Grundschulden als Normalfall anzunehmen, für alle Beteiligten für ausgesprochen nachteilig. Ich bin sogar der Meinung, dass es sich letztlich bei Betrachtung aller Vor- und Nachteile sogar um einen Kunstfehler handelt. Dies wird sicher nicht mit Absicht so praktiziert, denn ich möchte niemandem unterstellen, bewußt Verfahrensfehler zu begehen. Andererseits komme ich zur Verdeutlichung der Absicht meines Vorhabens  nicht darum herum, die Dinge so zu beschreiben, wie sie sich objektiv nach meiner Auffassung darstellen. Und hier kann es keinen Zweifel geben, dass es sich bei bestehenbleibenden Grundschulden um eine völlig überflüssige Institution handelt.

Ich rufe hiermit jeden auf, auch juristisch Interessierte mit anderen Schwerpunkten, an dieser Initiative mitzuwirken, die in ihrer Art sicherlich nicht alltäglich ist.

Was können Sie tun?



Bei den Arbeiten zum meinem Buch "Bestehenbleibende Grundschulden in der Teilungsversteigerung " und den sich auch danach noch ergebenden Überlegungen wuchs in mir die Überzeugung, dass bestehenbleibende Grundschulden dringend abgeschafft werden müssen.

Doch wie soll das bewerkstelligt werden? Grundsätzlich eignen sich hier einige Dinge, die jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht als optimal infrage kommen. Trotzdem möchte ich Sie kurz vorstellen:

Gesetzgebungsinitiative zur Abschaffung bestehenbleibender Grundschulden
dies ist jedoch nicht notwendig, da die ursprüngliche und noch geltende Aussage des Gesetzgebers nicht notwendigerweise bestehenbleibende Grundschulden voraussetzt. Es handelt sich vielmehr um eine Fehlinterpretation durch die seit Jahrzehnten geübte Rechtspraxis.

Anrufung des höchsten deutschen Zivilgerichts (Bundesgerichtshof)
Der BGH ist jedoch nur zur Lösung von Einzelfällen berufen. Bis es so weit kommt, ist jedoch das Kind bereits in den Brunnen gefallen. Der BGH eignet sich nicht zur Implementierung eines neuartigen Konzepts zur Durchführung von Teilungsversteigerung (und auch Zwangsversteigerung). Dort kann immer nur entschieden werden, was im Einzelfall zu korrigieren ist.

Welche Institution könnte zur Durchsetzung eines Vorhabens geeignet sein? Bisher habe ich darauf keine Antwort gefunden, so dass ich hoffe, mit der hier gestarteten Initiative ein schnelles Bekanntwerden und eine schnelle Umsetzung der dringend notwendigen Änderungen herbeiführen zu können.

Wenn sie hierzu weitere Ideen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.



Damit jeder einen Einstieg finden kann, um was es hier geht, ist ein Beispiel am besten geeignet.

Die Eheleute E und F sind geschieden und streiten über die Verwendung des gemeinsamen Einfamilienhaus. F wohnt in dem Haus und E ist ausgezogen. Der Ehemann möchte das Einfamilienhaus verkaufen. Für einen Verkauf müssen jedoch beide sich zum Notar begeben. Die Ehefrau bewohnt das Objekt und hat keinerlei Interesse an einem Verkauf. Man kann zwar niemanden zum Notar zwingen, aber der Ehemann kann jetzt die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Die Versteigerung findet dann nicht zur Abdeckung einer Bankforderung, sondern zur Auflösung der Gemeinschaft statt. Die Immobilie bekommt einen neuen Eigentümer, die Forderung der Bank wird beglichen und der Übererlös kann an die Eheleute verteilt werden.

Im Grundbuch ist noch die ursprüngliche Bankfinanzierung mit einer Grundschuld von 300.000 € eingetragen. Die tatsächliche Forderung der Bank beträgt gemäß Kontoauszug noch 150.000 €. Das Amtsgericht besteht jedoch darauf, dass ein Ersteher die Grundschuld in Höhe von 300.000 € unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt. In vielen Fällen wird sich, abhängig vom Verkehrswert, überhaupt kein Bieter finden lassen. Selbst wenn das der Fall ist, entstehen unglaubliche Abrechnungsprobleme wegen der Diskrepanz der Grundschuld zur Forderung gemäß Kontoauszug. Warum behandelt das Amtsgericht diesen Vorgang nicht genauso wie ein Notar es tun würde? Der Notar würde bei dem Entwurf des Kaufvertrages die Forderung der Bank abfragen und dem Käufer eine lastenfreie Immobilie verschaffen. Der Notar fragt die Bank nach der Höhe der Forderung, entnimmt diesem Kaufpreis und stellt den Rest den ehemaligen Eigentümern (Verkäufer) zur Verfügung.

Es ist völlig unverständlich, warum diese Vorgehensweise sich nicht auch in Teilungsversteigerungen etabliert hat. Warum sollte ein Bietinteressent die nicht mehr benötigte Grundschuld übernehmen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Initiative zur Abschaffung bestehenbleibender Grundschulden.