Die meisten Seminare mit dem Inhalt Bestehenbleibende Grundschulden in der Teilungsversteigerung hatten Bankenmitarbeiter als Teilnehmer. Von diesen konnte man natürlich eine gewisse Sensibilisierung für die Probleme und eine Aufgeschlossenheit für eine Lösung erwarten, da sie sich ja mit dieser Motivation auch angemeldet hatten. Man muss aber damit rechnen, dass viele Banken die von mir aufgezeigte Konzeption relativ wenig interessiert. Der Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen ist dann nicht unbedingt eine Selbstverständlichkeit. Es stellt sich also die Frage, ob die Bank überhaupt diesen Antrag stellen oder ihm wenigstens zustimmen muss.

 

Diese Meinung wird von mir heute nicht mehr vertreten, sondern eine noch wesentlich weitergehende. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

 

1.      Die Bestimmung des Gesetzgebers, auch Sicherungsgrundschulden bestehen zu lassen, kann aufgrund der unglaublich komplexen Probleme als schlicht nicht durchführbar angesehen werden. Das Amtsgericht hat die Aufgabe, an diese Stelle Versteigerungsbedingungen zu setzen, die der eigentlichen Intention des Gesetzgebers am nächsten kommen und niemanden benachteiligen. Dies ist für die Abweichung, auch eigentlich bestehenbleibende Grundschulden erlöschen zu lassen und nur einen Deckungsbetrag in das geringste Gebot aufzunehmen, gegeben. Der Deckungsbetrag ergibt sich aus dem Kapital und den zu berücksichtigenden Zinsen und Nebenleistungen, kann aber von der Bank durch entsprechende Anmeldung beliebig ermäßigt werden.

 

2.      Es wird Rechtspfleger geben, die zumindest den Antrag eines Beteiligten auf abweichende Versteigerungsbedingungen erwarten. Dieser Antrag kann in den Antrag auf Teilungsversteigerung hineingelesen werden oder dem Antragsteller zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses aufgegeben werden.

 

3.      Die Bank ist nicht benachteiligt und muss demzufolge nicht zustimmen. Denn sie hat normalerweise eine jederzeit fällige Grundschuld und muss immer mit einer Barzahlung rechnen. Hiermit wird auch ein anderes Problem gelöst, das angeblich bei einigen Bankinstituten bestehen soll: Die Bank soll angeblich gemäß dem Sicherungsvertrag verpflichtet sein in einem Zwangsversteigerungsverfahren die gesamte Grundschuld geltend machen zu müssen. Zumindest wird auch in diesen Fällen ein Verstoß gegen den Sicherungsvertrag vermieden. Man könnte höchstens kritisieren, dass die Bank sich zu einem Verhalten verpflichtet, dass sie nicht in allen Fällen gewährleisten kann. Allerdings konnte ich selbst diese angeblichen Bedingungen in der Praxis noch nicht beobachten. Für den Versteigerungsrechtspfleger ist dies alles jedoch unerheblich.

 

4.      Folgende Alternative ist auch denkbar: Die Versteigerung wird auch in bisher aussichtslos erscheinenden Fällen hoher Belastungen (dinglich und persönlich) durchgeführt. Der Antragsteller des Verfahrens beantragt abweichende Versteigerungsbedingungen in Form eines Doppelausgebotes, wonach die Grundschuld der Bank bei beiden Varianten zwar erlöschen soll, ein Deckungsbetrag für eine der beiden Varianten jedoch nicht festgesetzt wird. Das geringste Gebot wird in diesem Falle normalerweise nur von den Gerichtskosten und den öffentliche Lasten bestimmt, sofern keine Rechte in Abt. II zu übernehmen sind. Die jetzt eine Zustimmungspflicht herbeiführende Benachteiligung der Bank kann erst nach Schluss der Bietzeit festgestellt werden. Normalerweise wird es keine Gebote auf die Alternative mit vollem Deckungsbetrag der Bank geben. Dem Höchstgebot kann die Bank jetzt die Zustimmung erteilen oder sie verweigern. Der Zuschlag kann nur für den Fall der Zustimmung erteilt werden. Immerhin hat der Antragsteller jetzt die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Bank ein ausreichendes Gebot abzugeben oder einen anderen Bieter dazu zu veranlassen, eine Alternative, die bei der heutigen Handhabung durch die Gerichte nicht möglich ist. die Bank ist jetzt im eigenen Interesse verpflichtet, eigentlich jedes Gebot vor dem Hintergrund zu prüfen, ob es sich um ein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis handelt.

 

Mit diesem Konzept können bestehenbleibende Grundschulden als vollständig abgeschafft gelten. Niemand wird sie vermissen.

 

Johannes Hartenstein

www.seminare-fuer-die-praxis.de

09.07.2009