In der Teilungsversteigerung sollte es auch für hoch belastete Immobilien eine Lösung geben...

 

Bei allen meinen Überlegungen habe ich immer zwischen Grundschuld und Valuta unterschieden. Folgende Überlegungen sollte jedoch auch Hoffnung für Fälle geben, in denen auch die Valuta im Verhältnis zum Verkehrswert zu hoch ist. Alle bisher gezeigten Lösungswege haben unterstellt, dass die Bank in einer Teilungsversteigerung keine Verluste realisieren möchte.

 

Beispiel:

Verkehrswert 270.000 €, Grundschuld 300.000 €, Forderung der Bank 290.000 €. Die Teilungsversteigerung wird seitens des Ehemannes beantragt.

Die Bank meldet einen Deckungsbetrag (s. weiterführenden Artikel) i.H.v. 290.000 € an und beantragt abweichende Versteigerungsbedingungen. Es ist absehbar, dass keine Gebote abgegeben werden. Der Ehemann möchte unbedingt eine erfolgreiche Teilungsversteigerung und sucht auf eigene Faust Interessenten. Es findet sich jemand für 250.000 €, andere wollen max. 220.000 € bieten. Die Bank muss befürchten, dass die Scheidung und eine über lange Zeit sich hinziehende Teilungsversteigerung nicht nur eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sondern auch der Immobilie mit sich bringt und kommt zu der Einschätzung, dass eine Abgabe für € 250.000 eine Chance bietet, die sich vielleicht nie wieder ergeben wird.

 

Die Bank meldet jetzt einen Deckungsbetrag i.H.v. 250.000 € an, so dass die Teilungsversteigerung erfolgreich durchgeführt werden kann. Das für die Bank entscheidende Kriterium eines notleidenden Kredites, um den sich ergebenden Ausfall nach den internen Richtlinien zu rechtfertigen, kann bereits wie hier gezeigt in der Diskrepanz zwischen Forderung und dem Sicherungswert der Immobilie liegen. Für den Restbetrag haften die Darlehensnehmer natürlich weiterhin.

 

Ich bin mir fast sicher, dass es bei ähnlichen Ausgangssachverhalten bisher noch kein nach diesen Kriterien durchgeführtes Teilungsversteigerungsverfahren gab. Wer will aber bestreiten, dass es sich hier um eine elegante Lösung handelt? Warum sollte sie nicht funktionieren?

 

Dipl. - Rechtspfleger (FH) Johannes Hartenstein

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01.07.2009